Bei einem Todesfall infolge Krankheit zahlen die AHV und wenn vorhanden die berufliche Vorsorge dem hinterbliebenen Ehepartner eine Witwerrente oder der Ehepartnerin eine Witwenrente. Allerdings bekommt die Familie des Verstorbenen* aus der 1. und 2. Säule höchstens 60 Prozent des letzten Einkommens. Zudem beträgt der max. versicherte Jahreslohn in der obligatorischen beruflichen Vorsorge CHF 86’040.
Besser ist die finanzielle Absicherung, wenn ein Unfall die Todesursache war. Hier stehen den Familienangehörigen deutlich höhere Leistungen, maximal jedoch 90 Prozent des letzten Lohnes, aus der AHV und Unfallversicherung zu. Angestellte sind über den Arbeitgeber gegen Unfälle versichert, Selbstständige müssen sich selbst darum kümmern. Zurzeit kann höchstens ein Jahreslohn von rund 148'000 Franken versichert werden. Wer mehr verdient, kann die Lücke mit Zusatzversicherungen schliessen.
Unverheiratete Partner erhalten keine Leistungen aus der 1. Säule oder der Unfallversicherung. Die Pensionskassen dürfen selbst entscheiden, ob sie Konkubinatspaaren eine Rente zahlen. Teilweise können sie sich bei den Pensionskassen gegenseitig begünstigen.
Geschiedene Hinterbliebene erhalten beim Tod des Ex-Partners nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Rente, etwa wenn sie mindestens 10 Jahre verheiratet waren und ihnen laut Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung zusteht.
Keine Rolle spielt der Zivilstand der Eltern bei den Kindern. Sofern sie noch nicht volljährig sind, erhalten sie eine Waisenrente. Wenn sie in Ausbildung sind, wird diese maximal bis zum 25. Geburtstag bezahlt.
Vor allem bei einem Todesfall durch eine Krankheit sind die Leistungen aus den obligatorischen Versicherungen oft gering – nicht selten reicht das Geld kaum aus, um alle Fixkosten zu decken. Mit der 3. Säule kann man finanzielle Engpässe verhindern – etwa mit einer Todesfallrisikoversicherung von Baloise.
Im Todesfall erhalten die Begünstigten eine selbst gewählte Versicherungssumme. Diese kann während der ganzen Laufzeit gleichbleiben oder abnehmen. Finanziert wird die Todesfallrisikoversicherung mit einer Jahresprämie und sie kann auch mit einer Spar- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung kombiniert werden. Der Abschluss ist im Rahmen der gebundenen Vorsorge 3a oder freien Vorsorge 3b möglich.
Den Termin und die weitere Organisation für die Beerdigung vereinbaren Sie mit dem Zivilstandesbeamten. Dieser stellt auch die Todesurkunde aus und organisiert eine kostenlose amtliche Todesanzeige. Die Kosten für eine private Todesanzeige müssen Sie selbst tragen.
Für die Durchführung der Bestattung kontaktieren Sie den Pfarrer, Ritualbetreuer oder ein Bestattungsunternehmen. Diese übernehmen auch für Sie einzelne oder sämtliche Aufgaben, die bei der Beerdigung anfallen.
Wichtig ist auch, dass Sie Institutionen oder Unternehmen informieren, mit denen der Verstorbene laufende Verpflichtungen hatte. Einige Beispiele:
Klären Sie auch bei der Ausgleichkasse und der Pensionskasse ab, ob Sie oder weitere Angehörige Anspruch auf eine Witwen-, Witwer oder Waisenrente haben. Allenfalls können Sie auch Ergänzungsleistungen oder kantonale Beihilfe beziehen. Vergessen Sie auch nicht, die Lebensversicherung des Verstorbenen zu kontaktieren, falls er eine hatte.
Erfolgt aus der Lebensversicherung eine Kapitalauszahlung, dann empfiehlt es sich, mit einem Berater zu sprechen.
Auch Abonnemente und Verträge sollten Sie kündigen, um Rechnungen oder Mahnungen zu verhindern. Dazu gehören etwa Zeitungsabos, Telefon, Internet- und TV, Mitgliedschaften in Vereinen, Mietverträge und ÖV-Abos. Denken Sie auch an die digitale Hinterlassenschaft. Sie entscheiden als Erbe über die Online-Konten, wenn der Verstorbene nichts festgelegt hat.
Sachbezogene Versicherungen und Verträge, etwa die Gebäude-, Hausrat- und Privathaftpflichtpolice oder der Leasingvertrag fürs Auto, gehen mit allen Rechten und Pflichten auf die Erbengemeinschaft über. Für eine Kündigung gelten die in den gültigen Vertragsbedingungen festgehaltenen Fristen wie auch die gesetzlichen Bestimmungen zur Handänderung nach VVG Art. 54 Abs. 1.
Falls der Erblasser ein Haus ohne Testament oder Erbvertrag hinterlässt, erbt die Erbengemeinschaft das Haus. Die Erben können die Liegenschaft verkaufen.
Zum Erbe gehört auch der Hausrat des Verstorben. Nachdem Sie das Mobiliar aufgeteilt haben, können Sie die Räumung der Wohnung selbst übernehmen oder diese in Auftrag geben.
Übergeben Sie das Testament der zuständigen Behörde, sofern eines existiert. Anschliessend treffen sich die Erben bei der Testamenteröffnung. Diese verteilen das Erbe selbstständig untereinander, sofern es keine Streitigkeiten gibt.
Der Tod eines geliebten Menschen hinterlässt eine grosse Lücke – Trauer, Wut, Schmerz oder Hilflosigkeit sind in dieser Zeit ganz normal. Die Trauer braucht Raum und Zeit und oft gilt es, das eigene Leben neu zu organisieren.
Es gibt unterschiedliche Bewältigungsstrategien – greifen Sie auch gerne auf die Unterstützung von Familie, Freunden oder Bekannten zurück. Zögern Sie auch nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Unter anderem sind diese Stellen für Sie da:
Wenn Sie eine Risikolebensversicherung bei Baloise abschliessen, können Sie auch den Sicherheitsbaustein «Life Coach» wählen. Die Life Coaches begleiten die Hinterbliebenen nach einem Todesfall und nehmen ihnen die viele Aufgaben ab. Die Partner und Kinder der versicherten Person können Leistungen wie Betreuung, Beratung und Organisation im Wert von 10'000 Franken beziehen.
An den Tod denken wir nicht gerne. Das ist verständlich. Und doch ist es empfehlenswert, sich mit diesem Thema zu befassen. Denn so geraten die Hinterbliebenen weniger in finanzielle Nöte und können andere Aufgabe reibungsloser erledigen. Zusammengefasst sollten Sie sich mit folgenden Aspekten befassen:
In einem Todesfall sollten Ihre Angehörigen auf wichtige Unterlagen schnell zugreifen können. Informieren Sie sie also über den Aufbewahrungsort – das gilt auch für den digitalen Nachweis. Sie erleichtern Ihren Liebsten einiges, wenn Sie sich um Vollmachten, einen Vorsorgeauftrag oder ein Testament kümmern. Denn nach einem Todesfall ist viel zu tun.
* In diesem Text wurde aus Gründen der Lesbarkeit vorwiegend die männliche Form verwendet. Die Angaben beziehen sich aber auf Angehörige beider Geschlechter.
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